Verwaltungsrecht
Deshalb ist es bei Unklarheiten oder Streitigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. In einigen Angelegenheiten können schon vor einer Verwaltungsentscheidung einvernehmliche Lösungen mit staatlichen Stellen herbeigeführt werden. Darüber hinaus kann durch ein professionell geführtes Widerspruchsverfahren unter Umständen eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Sollte das nicht zum Erfolg führen, so werden die meisten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten verhandelt.
Hinweise zu den Verfahren im Verwaltungsrecht
Nachfolgend wird der typische Verfahrensgang in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit skizziert. Im Bereich der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeiten gelten häufig ähnliche Regelungen. Allerdings haben diese Materien Besonderheiten und sind deshalb weitgehend in anderen Normenkomplexen speziell geregelt, etwa im Steuerrecht (Abgabenordnung, Finanzgerichtsgesetz) oder im Sozialrecht (Sozialgesetzbuch I, IV, X, Sozialgerichtsgesetz).
Verhalten der Behörde
Gegenüber Privaten handeln Behörden meist durch Verwaltungsakt. Das kann auf verschiedene Weise geschehen. In den meisten Fällen ist ein Verwaltungsakt jedoch in einem schriftlichen Bescheid enthalten. Man erkennt ihn üblicherweise daran, dass dem Bescheidschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist.
Vorverfahren - Widerspruchsverfahren
Im Allgemeinen kann man nach Zugang des Bescheides innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch bei der Behörde erheben.Es gibt jedoch Bundesländer, die in bestimmten Bereichen das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben. Dies lässt sich häufig aus der Rechtsbehelfsbelehrung ersehen. In solch einem Falle ist angegeben, dass man beim Verwaltungsgericht Klage erheben kann. Eines Widerspruchs- oder Vorverfahrens bedarf es dann nicht.
Eines Widerspruchs- oder Vorverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn es etwa um sog. schlichtes Verwaltungshandeln geht. Grob gesprochen ist damit gemeint, dass die Behörde weder einen Verwaltungsakt erlassen hat, noch einen Verwaltungsakt erlassen soll. In solch einem Fall kann eine Klage auch ohne Vorverfahren zulässig sein. Anders etwa im Beamtenrecht. Dort ist in den meisten Fällen ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn kein Verwaltungsakt im Streit steht.
Widerspruch
Ein Widerspruch sollte nicht nur aus Beweisgründen schriftlich und möglichst mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen - Brief oder Fax sind möglich. E-Mail ist nicht gut, weil damit das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt wird. Ein Widerspruch muss zudem vor Ablauf der Widerspruchsfrist bei der zuständigen Behörde eingehen. Häufig empfiehlt es sich, den Widerspruch nach Akteneinsicht eingehend zu begründen.Ein Widerspruch hat in der Regel sog. aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Entscheidung der Behörde so lange nicht umgesetzt werden darf, bis der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Eine aufschiebende Wirkung kann etwa durch Gesetz ausgeschlossen sein. Zum anderen hat die Behörde in manchen Fällen die Möglichkeit die "sofortige Vollziehbarkeit" ihrer Entscheidung anzuordnen. Gegen eine unmittelbare Umsetzung behördlicher Entscheidungen kann man sich in der Regel im Wege des sog. Eilrechtsschutzes wehren. Das gilt auch für Fälle, in denen ein Gesetz die aufschiebende Wirkung für den Regelfall ausschliesst.
Widerspruchbescheid
Auf den Widerspruch erfolgt im üblichen Verfahrensablauf ein Widerspruchsbescheid der Behörde. Er hilft dem Widerspruch entweder ab oder weist denselben zurück und enthält häufig eine detaillierte Begründung der getroffenen Entscheidung. Wird dem Widerspruch abgeholfen, dann hat der Widerspruchsführer (Bürger, Unternehmen) seine Rechtsansicht durchgesetzt, das Verfahren endet an dieser Stelle. Die Behörde hat dann üblicherweise die Kosten zu tragen. In der Praxis kommt es auch vor, dass dem Widerspruch lediglich teilweise abgeholfen wird.Wenn dem Widerspruch nicht gänzlich abgeholfen wurde, kann man nach Zugang des Widerspruchbescheides regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat Klage beim zuständigen Gericht erheben. Das ergibt sich meist aus der Rechtsmittelbelehrung oder auch Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides. Sollte der Bescheid allerdings keine oder eine unzutreffende ("rechtsfehlerhafte") Rechtbehelfsbelehrung enthalten, kann sich die Klagefrist bis zu einem Jahr verlängern.
Wenn die Behörde nach Einlegung eines Widerspruchs über einen längeren Zeitraum nicht reagiert, kann eine Klage auch ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides zulässig sein.
Klage zum Verwaltungsgericht
Soweit ein Vorverfahren erforderlich ist, besteht nach dessen Abschluss die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen. Dies geschieht im Regelfall durch Erhebung einer Klage. Typisch sind Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungs- oder auch Feststellungsklagen. In vielen Fällen wird zunächst Klage erhoben und Akteneinsicht beantragt. Nach erfolgter Akteneinsicht wird die Klage dann begründet.Im Rahmen des Klageverfahrens findet im üblichen Verfahrensgang eine mündliche Verhandlung statt. Daran anschliessend wir meist ein Urteil gefällt. Selbstverständlich gibt es auch andere Arten, ein Klageverfahren vor, nach oder auch während der mündlichen Verhandlung zu beenden. Zum Beispiel durch Erledigung oder Vergleich. Häufig werden verwaltungsrechtliche Klagen jedoch durch Urteil abgeschlossen.
Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Wer durch das Urteil beschwert ist (ganz oder teilweise "verloren hat"), könnte dagegen mit einer Berufung zum Oberverwaltungsgericht vorgehen. Ob dies möglich ist, hängt allerdings zunächst davon ab, ob das Verwaltungsgericht die Berufung zulässt. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt, gibt es die Möglichkeit eines Antrages, die Berufung zuzulassen. Lehnt das zuständige Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ab, ist der Verwaltungsrechtsweg zu Ende. Lässt es dagegen die Berufung zu, ist das Verfahren vor der zweiten Instanz eröffnet. Auch die Berufung endet in der Regel mit einem Urteil nach mündlicher Verhandlung.
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hängt wiederum entweder von der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder eine gegen die Nichtzulassung erfolgreich gerichtete Beschwerde ab (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision). Wenn die Revision zugelassen wird, werden im Grundsatz lediglich Fragen der Rechtsanwendung überprüft. Neuer Tatsachenvortrag zur Hauptsache ist in der Regel unbeachtlich.Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beendet. Es sei denn, dass die Sache etwa an ein Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wurde.
Vorläufiger Rechtsschutz - Eilrechtsschutz
In einigen Situationen kann es erforderlich sei, eine Klage oder auch schon einen Antrag oder Widerspruch mittels vorläufigem Rechtsschutz zu ergänzen. Dies macht Sinn, wenn ansonsten ein Rechtsverlust droht - etwa im Prüfungsrecht oder in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. In diesen typischen Konstellationen droht die Gefahr, dass durch Zeitablauf oder Handeln der Behörde die beanspruchte Rechtsverwirklichung vereitelt werden könnte. Etwa weil bis Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Prüfungstermine verstrichen sein würden oder die begehrte Beamtenstelle an jemand anderes vergeben werden könnte. In solchen Fällen wird bei Gericht beantragt, dass eine vorläufige Regelung getroffen werden soll, bis über die Hauptsache entschieden worden ist.In eher seltenen Fällen ist auch sogenannter vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz möglich, wenn etwa eine Behörde daran gehindert werden soll, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
Kosten im Verwaltungsrechtsweg
Grundsätzlich gilt bei der Frage, wer die Kosten zu tragen hat: wer verliert, zahlt. Wer die Kosten zu welchem Anteil zu tragen hat, entscheidet im aussergerichtlichen die jeweilige Behörde. Bei Endentscheidungen der Gerichte (Beschluss, Urteil) wird hierüber gesondert entschieden.Die Höhe der Kosten richtet sich ganz überwiegend nach dem sogenannten Streitwert. Dieser wird durch das jeweils entscheidende Gericht festgelegt. Um eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten, gibt es den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dort sind Empfehlungen für die Streitwertfestsetzung nach Rechtsgebieten, Rechtsschutzzielen etc. aufgefächert. Deshalb können aus anwaltlicher Sicht Aussagen zur Höhe der Kosten lediglich im Einzelfall vorläufig an Hand des Streitgegenstandes getroffen werden.
Nach dem Verwaltungsrechtsweg
Nach der Beendigung des Verwaltungsrechtsweges stehen noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht oder dem jeweils zuständigen Landesverfassungsgericht zu Gebote. Danach könnte noch eine Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich sein. Es handelt sich bei diesen Verfahrensarten allerdings um sog. Sonderrechtshelfe. Das bedeutet, dass nicht die Anwendung des einfachen Rechts geprüft wird, sondern lediglich, ob verfassungsrechtliche oder gar menschenrechtliche Vorgaben verletzt worden sind.
Materien des Verwaltungsrechts
Im Anschluß folgt eine Übersicht über Rechtsmaterien, die häufig vor den Verwaltungsgerichten verhandelt werden. Die Liste ist naturgemäß nicht vollständig. Zudem beinhaltet sie auch Rechtsgebiete, die zwar materiell zu einem besonderen Bereich gehören, etwa Sozialrecht oder Steuerrecht, aber im Streitfall dennoch vor den Verwaltungsgerichten verhandelt werden. Wenn Sie auf das jeweilige Rechtsgebiet klicken, erhalten Sie nähere Erläuterungen.Ansprechpartner für das Gebiet Verwaltungsrecht ist Rechtsanwalt York Jäger.
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