Wehrpflichtrecht und Zivildienstrecht
Derzeit führt die Wehrpflicht und mit ihr auch die Zivildienstpflicht nicht zur Heranziehung zu dem jeweiligen Dienst. Allerdings ist die Wehrpflicht nicht abgeschafft. Denn im Spannungs- oder Verteidigungsfall werden die Wehrpflichtigen zu den entsprechenden Diensten herangezogen werden, vgl. § 2 WPflG. In einem solchen Fall endet die Wehrpflicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Streitigkeiten im Bereich des Wehrpflichtrecht und Zivildienstrechts ergeben sich unter anderem wegen:
- Musterung
- Tauglichkeit
- Ausnahme
- Zurückstellung
- Einberufung
- Entlassung
- Wehrübung
- Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Ansprechpartner für das Gebiet Wehrpflichtrecht und Zivildienstrecht ist Rechtsanwalt York Jäger.