Verwaltungsrecht - Sozialrecht - Verfassungsbeschwerde

Sozialrecht

Beratung und Vertretung im Sozialrecht erfolgt durch Rechtsanwalt York Jäger, Hamburg.

Das Sozialrecht dient der Verwirklichung des Sozialstaatsgedankens. Letzterer ist durch das Grundgesetz verbürgt. Sozialrechtliche Regelungen zählen überwiegend zum Öffentlichen Recht. Die Tätigkeiten der Sozialverwaltung eröffnen daher im Streitfall häufig den Weg vor die Sozialgerichte. Vor die Sozialgerichte gehören etwa Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende, sowie das soziale Entschädigungsrecht und die Sozialhilfe. Darüber hinaus sind noch eine Reihe weiterer Bereiche dem Sozialrechtsweg gesetzlich zugeordnet.
Voraussetzung für die Anrufung der Sozialgerichts mit einer Klage ist im Allgemeinen ein sog. Vorverfahren. Dies meint die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Behörde, welchen diese mit dem sog. Widerspruchsbescheid zurückgewiesen hat. Das Vorverfahren richtet sich nach Vorschriften aus dem Sozialgerichtsgesetz und dem Sozialgesetzbuch. Allerdings sind verfahrensrechtliche Vorgaben in vielen Fällen auch in den speziellen Gesetzen enthalten.
Bei einer Anzahl sozialrechtlicher Materien ist im Streitfalle allerdings vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln. Häufig ebenfalls nach einem Vorverfahren, bestehend aus Widerspruch und Widerspruchsbescheid. Als Beispiele seien Ausbildungsförderungsrecht (BAföG) oder auch Kinder- und Jugenhilfe genannt.
Sozialrecht ist eine vielfältige Materie, deren Kern überwiegend in den Sozialgesetzbüchern 1 - 12 geregelt ist. Flankiert werden diese Kernregelungen neben weiteren speziellen Gesetzen von einer Vielzahl von konkretisierenden Verordnungen. Auf Grund des sehr weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers kommt es zu häufigen Rechtsänderungen im Sozialrecht, manchmal zu völligen Umstellungen.

Zum Zwecke einer ersten Orientierung werden in den folgenden Absätzen stichwortartig die Regelungsgegenstände der Bücher 1 - 12 des Sozialgesetzbuchs skizziert.

Sozialgesetzbuch 1 (SGB I)

Das SGB I stell den einführenden Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches dar. Hier finden sich vor allem Programmatik, Definitionen und allgemeine Verfahrensvorschriften.

Sozialgesetzbuch 2 (SGB II)

In diesem Buch ist vor allem die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Man kennt diese Sozialleistung auch unter den Bezeichnungen Arbeitslosengeld II oder "Hartz IV". Es handelt sich rechtlich um Leistungen für erwerbsfähige Personen sowie deren Angehörige, die über kein oder kein ausreichendes Arbeitseinkommen verfügen. Ausführende Behörde ist meist das Jobcenter.

Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)

Das SGB III dient der Arbeitsförderung. Hier sind Instrumente und Leistungen zur Arbeitsvermittlung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit geregelt. Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch das sog. Arbeitslosengeld I gesetzlich ausgestaltet. Ganz überwiegend ist in diesem Bereich die Bundesagentur für Arbeit tätig.

Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV)

Dieser Teil des SGB enthält Gemeinsame Vorschriften für viele Bereiche des Sozialrechts. Es enthält daher auch Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe. Außerdem ist hier die Organisation der Sozialversicherungsträger geregelt. Hinzu kommt die Festlegung des rechtlichen Rahmens von Sozialwahlen und auch des Finanzwesens der Sozialversicherungsträger.

Sozialgesetzbuch 5 (SGB V)

Die Gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem Inhalt von SGB V. Geregelt sind hier unter anderem die Krankenversicherungspflicht, Organisation und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sowie auch Rechtsbeziehungen der Kassen zu Leistungserbringern (Ärzten, Zahnärzten, Apothekern etc.).

Sozialgesetzbuch 6 (SGB VI)

Die Gesetzliche Rentenversicherung ist wesentlich in SGB VI kodifiziert. Dieses Buch enthält daher auch Vorschriften hinsichtlich der Organisation der Träger der Deutschen Rentenversicherung. Für den Bürger enthält es Regelungen über Leistungen der Rentenversicherungsträger. Darunter fallen vor allem die Rente wegen Alters, Rente wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten. Hinzu kommen Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Außerdem sind Normen über Auskunfts- und Informationspflichten der Rentenversicherungsträger enthalten. Ansprechpartner für Ansprüche und Fragen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ist häufig die Deutsche Rentenversicherung.

Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII)

Hier ist die Gesetzliche Unfallversicherung festgeschrieben. Diese Buch enthält wesentlich Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur finanziellen Entschädigung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Auch die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation von Versicherten für den Bereich der Unfallversicherung ist hier geregelt. Im Weiteren enthält dieses Buch Haftungsregeln in Bezug auf Arbeitsunfälle und deren Folgen. In einem demgegenüber selbständigen Teil sind Regeln für die Organisation der Unfallversicherungsträger enthalten.

Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII)

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Wesentlichen Gegenstand diese Buches. Es enthält daher auch Vorschriften für Organisation und Arbeit der Jugendämter. Materiell gibt es unter anderem Vorschriften für die Jugendarbeit. Leistungen werden im Rahmen von Familienförderung, Kindertagesbetreuung und Hilfen zur Erziehung angeboten. Auch Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sind vorgesehen. Ergänzend können auch Hilfen für junge Volljährige in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus enthält SGB VIII Vorschriften für die Jugendämter im Hinblick auf familienrechtliche Positionen und Situationen. An dieser Stelle sind auch rechtliche Instrumente für den konkreten Schutz von Kindern und Jugendlichen enthalten.

Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX)

Diese Buch enthält Regeln für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Zum Kreis der Anspruchberechtigten nach diesem Buch können neben Menschen mit Behinderungen auch von Behinderung bedrohte Menschen gehören. Unter anderem werden Eingliederungshilfen und Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen angeboten.
Ebenfalls geregelt ist hier das Schwerbehindertenrecht. Es regelt unter anderem auch Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen.

Sozialgesetzbuch 10 (SGB X)

Regeln für das Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz im Bereich der Sozialverwaltung sind in diesem Buch niedergelegt. Für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren sind beispielsweise Regeln über Rücknahme und Widerruf von sozialrechtlichen Verwaltungsakten vorgesehen. Allerdings enthalten die Regelungen der verschiedenen soziarechtlichen Materien in manchen Punkten abweichende speziellere Vorschriften, die deshalb den allgemeinen Regeln des SGB X vorgehen.
Der Datenschutz wird in diesem Buch zum Recht der Sozialdaten. Das sog. Sozialgeheimnis hat hier also eine gegenüber Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz speziellere Regelung erfahren.
Darüber hinaus regelt dieses Buch auch Rechtsbeziehungen von Sozialleistungsträgern untereinander.

Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI)

Die hier geregelte Soziale Pflegeversicherung beinhaltet Leistungen für Pflegebedürftige und auch Leistungen für Pflegepersonen. Zudem gibt es Vorschriften zur Pflegevergütung und zu Organisation und Verfahrensweisen der Träger der Pflegeversicherung.

Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII)

An dieser Stelle des Sozialgesetzbuches ist die klassische Sozialhilfe geregelt. Ausgeführt werden diese Regeln regelmäßig von den Sozialämtern. Ansprüche des Bürgers können sich hierbei unter anderem aus den Vorschriften über Hilfen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergeben. Darüber hinaus sind Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Hilfen zur Pflege, sowie Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und auch Hilfe in anderen Lebenslagen in diesem Buch enthalten.