Verfassungsbeschwerde in der Praxis

Verfassungsbeschwerde in der Praxis

Beratung und Vertretung im Recht der Verfassungsbeschwerde erfolgt durch Rechtsanwalt York Jäger, Hamburg.

Die Verfassungsbeschwerde ist ein besonderer Rechtsbehelf. Hoheitliche Akte, die gegen verfassungsrechtsrechtliche Vorgaben verstoßen, können damit angegriffen werden. Das hierfür maßgebliche Verfassungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland ist wesentlich im Grundgesetz niedergelegt. Grenzen des staatlichen Handelns sind dabei vor allem die Grundrechte. Sie stellen sozusagen den äußersten Rahmen rechtlicher Regelungen und Entscheidungen dar. Wird dieser Rahmen überschritten, so kann Verfassungsrecht verletzt sein. Verfassungsrechtliche Fragen treten in allen Rechtsgebieten auf. Um sie erkennen zu können, ist ein besonders geschulter Blick erforderlich. Deshalb und aus Gründen der Gewaltenteilung sind für spezifisch verfassungsrechtliche Verfahren die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder zuständig. Allerdings müssen die weitaus meisten verfassungsrechtlichen Ansprüche zunächst bei den zuständigen Fachgerichten geltend gemacht werden. Auch vor den Fachgerichten können verfassungsrechtliche Ansprüche streitentscheidende Bedeutung haben. Dabei ist zu beachten, daß die für verletzt gehaltenen verfassungsrechtlichen Grundsätze bereits in den fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden sollten.

Hinweise zum Verfahren

Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf des Bürgers hat besondere Verfahrensvoraussetzungen. So ist eine Beschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz lediglich ausnahmsweise zulässig. Dies etwa wenn ein Abwarten des Gesetzesvollzuges nicht zumutbar ist. Meistens ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch erst gegen die das Gesetz vollziehenden Akte zulässig. Hierzu bedarf es der sogenannten Rechtswegerschöpfung. Das bedeutet, dass zunächst der entsprechende fachgerichtliche Rechtsweg vollständig durchschritten werden muss. Deshalb richten sich Verfassungsbeschwerden ganz überwiegend gegen letztinstanzliche Urteile von Fachgerichten. Erst wenn keine zumutbare Möglichkeit mehr besteht, den Verfassungsverstoß durch die Fachgerichte beseitigen zu lassen, kann es zu einer Verfassungsbeschwerde kommen.

Gehörsrüge als vorgeschaltetes Verfahren

Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Entscheidungen der Fachgerichte in Ihrer Angelegenheit auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtliches Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz beruhen, so wäre zunächst eine sog. Gehörsrüge gegen die letzte fachgerichtliche Entscheidung zu prüfen. Eine solche ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen für die Fachgerichte geregelt. Häufig gilt für die Erhebung der Gehörsrüge eine Frist von 2 Wochen.

Frist für die Verfassungsbeschwerde

Für Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Urteile der Fachgerichtsbarkeiten ist allerdings Eile geboten. Anders als bei anderen Verfahrensarten reicht es hier nicht aus, innerhalb der Monatsfrist Beschwerde zu erheben und die Begründung nachzuliefern. Vielmehr muß im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist die Beschwerde erhoben und auch begründet werden.
Wenn Sie Verfassungsbeschwerde erheben wollen, sollten Sie daher umgehend nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung mit uns Kontakt aufnehmen.