Enteignung
Beratung und Vertretung im Recht der Enteignung erfolgt durch Rechtsanwalt York Jäger, Hamburg.
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Landbeschaffungsgesetz (LBG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
Streit kann in diesem Bereich bereits hinsichtlich der Frage entstehen, ob die Enteignung im Ganzen oder nach ihrem Ausmaß gerechtfertigt ist. Diese Fragen sind im Konfliktfall vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln.
Bevor staatliche Stellen jedoch enteignen dürfen, ist regelmäßig Voraussetzung, daß das jeweilige Grundstück nicht vertraglich erworben werden konnte. Der staatliche Zwang soll ultima ratio, das letzte Mittel, sein. Allerdings wird der Hinweis auf die Enteignung gern in Vertragsverhandlungen verwandt.
Selbst wenn der bisherige Eigentümer mit der freiwilligen Übertragung des Grundstücks einverstanden ist, kann es insbesondere bei der Frage der Höhe der Entschädigung oder auch schon hinsichtlich der Folgen der Übertragung des Eigentums zu Streitigkeiten kommen. Über diese Fragen wird zumeist auf Grund der jeweiligen landesrechtlichen Entschädigungsvorschriften zunächst bei der handelnden Landesbehörde, im weiteren dann vor Zivilgerichten gestritten.
Für die Bestimmung der Höhe der Enteignungsentschädigung ist ein ganzer Strauss von Faktoren maßgeblich, deren Ermittlung häufig Sachverständigen übertragen wird.
Streitigkeiten im Bereich des Enteignungsrechts ergeben sich unter anderem wegen:
Enteignungen sind in Deutschland ganz überwiegend Grundstücksenteignungen. Sie werden zumeist wegen Infrastrukturmaßnahmen etwa im Straßen-, Schienen- oder Städtebau durchgeführt. Enteignungen dürfen jedoch nur durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Zudem müssen im Gesetz zugleich Entschädigungsleistungen begründet werden. Gesetze, die Rechtsgrundlagen für Enteignungen enthalten, sind auf Bundesebene beispielsweise
Baugesetzbuch (BauGB)Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Landbeschaffungsgesetz (LBG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
Streit kann in diesem Bereich bereits hinsichtlich der Frage entstehen, ob die Enteignung im Ganzen oder nach ihrem Ausmaß gerechtfertigt ist. Diese Fragen sind im Konfliktfall vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln.
Bevor staatliche Stellen jedoch enteignen dürfen, ist regelmäßig Voraussetzung, daß das jeweilige Grundstück nicht vertraglich erworben werden konnte. Der staatliche Zwang soll ultima ratio, das letzte Mittel, sein. Allerdings wird der Hinweis auf die Enteignung gern in Vertragsverhandlungen verwandt.
Selbst wenn der bisherige Eigentümer mit der freiwilligen Übertragung des Grundstücks einverstanden ist, kann es insbesondere bei der Frage der Höhe der Entschädigung oder auch schon hinsichtlich der Folgen der Übertragung des Eigentums zu Streitigkeiten kommen. Über diese Fragen wird zumeist auf Grund der jeweiligen landesrechtlichen Entschädigungsvorschriften zunächst bei der handelnden Landesbehörde, im weiteren dann vor Zivilgerichten gestritten.
Für die Bestimmung der Höhe der Enteignungsentschädigung ist ein ganzer Strauss von Faktoren maßgeblich, deren Ermittlung häufig Sachverständigen übertragen wird.
Streitigkeiten im Bereich des Enteignungsrechts ergeben sich unter anderem wegen:
- Enteignungsrechtliche Vorwirkung
- Entschädigung
- Auswahl des Sachverständigen
Ansprechpartner für das Gebiet Enteignung ist Rechtsanwalt York Jäger.