Kommunalrecht
Inhalt ist die institutionelle Gestaltung und verfahrensmäßige Durchführung der kommunalen - gemeindlichen - Selbstverwaltung. In Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz wird den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung garantiert. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind die Gemeinden für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig, die nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt oder zu regeln sind. Die Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt durch Landesrecht. In den deutschen Flächenstaaten sowie in Bremen regeln Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen den Aufbau und die politische Struktur der Gemeinden. Berlin und Hamburg sind demgegenüber reine Stadtstaaten, in denen staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werden. Daher gibt es in diesen Bundesländern kein Kommunalrecht. Kommunalrecht ist grundsätzlich Verwaltungsrecht. Auch die sog. Kommunalverfassungsstreitverfahren werden entgegen ihrer Bezeichnung vor den Verwaltungsgerichten geführt. Dabei geht es um die per Landesrecht festgelegten Regeln der Kommunalverfassung. Beteiligte des Streites sind überwiegend Gebietskörperschaften und ihre Organe.
Streitigkeiten im Bereich des Kommunalrechts ergeben sich unter anderem wegen:
- Kommunalwahl: Anfechtung durch Bürger, Anfechtung durch Partei, Wählergemeinschaft, Anfechtung durch Wahlbewerber
- Gemeinderäte
- Ratsherren
- Gemeinderat
- Gemeinderatsfraktion
- Aufsichtsbehörden
- Bürgerbegehren
- Sitzungs- und Ordnungsmaßnahmen
- Benutzung von Gemeindeeinrichtungen
- Schließung einer Gemeindeeinrichtung
- Anschluss- und Benutzungszwang
- Kommunalaufsicht
- Bürgerbegehren
- Kommunalverfassungsstreit
Ansprechpartner für das Gebiet Kommunalrecht ist Rechtsanwalt York Jäger.