Baurecht und Bodenrecht
Beratung und Vertretung in Baurecht und Bodenrecht erfolgt durch Rechtsanwalt York Jäger, Hamburg
Gemeint ist hier das öffentliche Bau- und Bodenrecht, das in Deutschland traditionell in Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht unterteilt wird. Die maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts sind im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten. Darin enthalten sind unter anderem Vorschriften für die sog. Bauleitplanung. Durch hierauf beruhende Flächennutzungs- und Bebauungspläne der Städte und Gemeinden wird dadurch unter anderem auch die Bebaubarkeit bestimmter gemeindlicher Bereiche festgelegt.
Das Bauordnungsrecht ist demgegenüber in den Bauordnungen der Bundesländer kodifiziert. Die Bauordnungen enthalten unter anderem Vorschriften für konkrete Bauvorhaben. So etwa Vorschriften über die Erforderlichkeit von Baugenehmigungen oder auch Regelungen zur Festlegung von Abständen zwischen Bauten oder auch von Grundstücksgrenzen.
Zuständig für den Rechtsschutz in diesem Bereich sind regelmäßig die Verwaltungsgerichte. Zunächst finden hier die klassischen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte Anwendung. Daneben kommt hier dem Eilrechtsschutz allerdings eine erhebliche Bedeutung zu. Und zwar in beiden der möglichen Rechtsformen. Etwa in Form eines Antrages auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage. Dies ist der richtige Rechtsbehelf wenn es etwa gilt, eine von einer Behörde ausgesprochene sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes anzugreifen. Auch in dem Falle, dass vom Gesetz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ausgeschlossen wurde, kann per Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine vorläufige Regelung erzielt werden. In anderen Fällen ist eine vorläufige Regelung häufig über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu beantragen. Voraussetzung einer solchen Interimslösung ist allerdings, dass ohne die gerichtliche Regelung erhebliche rechtliche Nachteile drohen.
Das Bauordnungsrecht ist demgegenüber in den Bauordnungen der Bundesländer kodifiziert. Die Bauordnungen enthalten unter anderem Vorschriften für konkrete Bauvorhaben. So etwa Vorschriften über die Erforderlichkeit von Baugenehmigungen oder auch Regelungen zur Festlegung von Abständen zwischen Bauten oder auch von Grundstücksgrenzen.
Zuständig für den Rechtsschutz in diesem Bereich sind regelmäßig die Verwaltungsgerichte. Zunächst finden hier die klassischen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte Anwendung. Daneben kommt hier dem Eilrechtsschutz allerdings eine erhebliche Bedeutung zu. Und zwar in beiden der möglichen Rechtsformen. Etwa in Form eines Antrages auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage. Dies ist der richtige Rechtsbehelf wenn es etwa gilt, eine von einer Behörde ausgesprochene sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes anzugreifen. Auch in dem Falle, dass vom Gesetz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ausgeschlossen wurde, kann per Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine vorläufige Regelung erzielt werden. In anderen Fällen ist eine vorläufige Regelung häufig über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu beantragen. Voraussetzung einer solchen Interimslösung ist allerdings, dass ohne die gerichtliche Regelung erhebliche rechtliche Nachteile drohen.
Streitigkeiten im Bereich des Baurecht und Bodenrechts ergeben sich unter anderem wegen:
- Baugenehmigung
- Bauvorbescheid
- Teilungsgenehmigung
- Abrissgenehmigung
- Bauverbot
- Stilllegung
- Nutzungsverbot
- Nutzungsgenehmigung
- Räumungsgebot, Beseitigungsanordnung
- Vorkaufsrecht
- Bebauungsplan
- Flächennutzungsplan
Ansprechpartner für das Gebiet Baurecht und Bodenrecht ist Rechtsanwalt York Jäger.