Von zentraler Bedeutung nicht nur für das Wirtschaftsverwaltungsrecht ist das Konzept der Zuverlässigkeit. Wer von der Behörde als unzuverlässig eingestuft wird, dem können unter anderem Erlaubnisse und Konzessionen versagt oder entzogen werden. Nicht erlaubnispflichtige gewerbliche Tätigkeiten können untersagt werden. Vereinfacht gesprochen gilt als unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er seine gewerberechtlichen Pflichten in Zukunft erfüllen wird. Als Anlaß zur Annahme von Unzuverlässigkeit haben sich insbesondere die Nichterfüllung abgabenrechtlicher Zahlungsverpflichtungen und die sogenannte wirtschaftliche Unzuverlässigkeit in angespannten finanziellen Lagen erwiesen.