Im Handwerksrecht können rechtliche Meinungsverschiedenheiten wegen der behaupteten Notwendigkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle entstehen. Regelmäßig geht es dabei um das Bestehen des Meisterzwangs und die in der Handwerksordnung normierten Ausnahmeregelungen, etwa wegen der Beurteilung einer Tätigkeit als zulassungsfreies Handwerk oder lediglich handwerksähnliches Gewerbe.
Im Rahmen des Gaststättenrechts geht es des öfteren um die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Die zahlreichen möglichen Gründe für Versagung oder Entzug derselben reichen unter anderem von Unzuverlässigkeitsbehauptungen über bauliche Zustände bis hin zu Fragen der Betriebsart. Gegenwärtig können auch die Nichtraucherschutzgesetze der Länder zu unverhofftem Behördenkontakt führen.
Die in der Gewerbeordnung vorhandenen grundlegenden Vorschriften über Märkte und Messen sind meist über Satzungen oder Marktordnungen konkretisiert und in diesem Rahmen bestimmten rechtlichen Anforderungen unterworfen. Dabei haben Festsetzungen von Veranstaltungen und Teilnahmemöglichkeiten für neue Anbieter schon mehrfach die Gerichte beschäftigt. Auch hier kann es sich lohnen, eine etwaige Zulassungsverweigerung rechtlich prüfen zu lassen.
Einige Regelungskomplexe des Umweltrechts wirken sich ebenfalls unmittelbar auf wirtschaftliche Tätigkeiten aus. Genannt seien hier vor allem das Bundesimmissionsschutzgesetz im Hinblick auf Anlagen und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Bezug auf Abfallverwertung und -entsorgung.
Das bundesrechtliche Gesetzbuch über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel wurde in Reaktion auf die Lebens- und Futtermittelskandale der letzten umfangreich verändert. Durch großzügige Verordnungsermächtigungen wurde Raum für vermehrte Vorschriftenproduktion der Exekutive geschaffen. Was sich etwa in einer umfangreichen Futtermittelverordnung zeigt. Betroffen sind hiervon neben Tierfutterherstellern auch Haustierfutterhandlungen und vergleichbare Betriebe.
Das durch öffentlichrechtliche Normen geregelte Verhältnis zwischen der Aufsicht des Staates und den Energiewirtschafts- oder Telekommunikationsunternehmen gehört ebenfalls in das Wirtschaftsverwaltungsrecht.
Das Wirtschaftsverwaltungsrecht umfaßt auch das Subventionsrecht. Streitpunkte können hier unter anderem die Erfüllung der Bedingungen für die Subventionsgewährung betreffen. Häufiger sind allerdings Auseinandersetzungen wegen Rückzahlungsforderungen, etwa weil die Subvention nicht ihrem Zweck gemäß eingesetzt worden sein soll. Ab einer gewißen Höhe kann es auch zur Anwendbarkeit von EU-Vorschriften über sogenannte Beihilfen (Subventionen) und deren Rückforderung wegen Verstoßes gegen das europäische Beihilfenverbot kommen.